Die neue QPR ambulant für 2021
Ab 2021 gilt für die ambulanten Pflegedienste und Betreuungsdienste jeweils eine neue QPR. Für die Betreuungsdienste wurde die QPR erstmalig aufgelegt. Für die ambulanten Pflegedienste hat sich jedoch nicht viel verändert. Bis auf einige „Schärfungen“ in dem Bereich der speziellen Krankenbeaobachtung sind keine Veränderungen in den Fragen vorgenommen worden.
Folgende Bereiche wurden verändert bzw. hinzugefügt:
Punkt 7.2.1 b ist identisch mit Punkt 7.2.4 b: Es sind einige mögliche Qualifikationen für die verantwortliche Pflegefachkraft und die Pflegefachkraft hinzugekommen:
- „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Fachgesundheits- und Krankenpfleger für pädiatrische Intensivpflege/Anästhesie oder
- einschlägige Berufserfahrung in der pädiatrischen Intensivpflege über mindestens zwei Jahre hauptberuflich (mind. 19,25 Wochenstunden) innerhalb der letzten fünf Jahre
- sind die Voraussetzungen nach 3. oder 5. gegeben: Zusatzqualifikation (mind. 200 Zeitstunden, deren theoretische Inhalte sich curricular an Weiterbildungen von Fachgesellschaften orientieren und die Besonderheiten für alle Altersgruppen (Pädiatrie, Erwachsene, Geriatrie) berücksichtigen, z. B. „Pflegeexpertin bzw. Pflegeexperte für außerklinische Beatmung“ / „Pflegeexpertin bzw. Pflegeexperte für pädiatrische außerklinische Intensivpflege“.“ (QPR Teil 1a Ambulante Pflegedienste, 18-19)
7.2.2
Erfüllt in Fällen einer vorübergehenden Verhinderung der verantwortlichen Pflegefachkraft bzw. Fachbereichsleitung für die Versorgung von beatmungspflichtigen Personen die Stellvertretung die Anforderungen der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V? (QPR Teil 1a Ambulante Pflegedienste, 18)
7.2.3
Die für die Versorgung von nichtbeatmungspflichtigen Personen verantwortliche Pflegefachkraft ist Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin bzw. Altenpfleger? (QPR Teil 1a Ambulante Pflegedienste, 18)
7.2.4 c
Neu eingesetzte Pflegefachkräfte ohne einschlägige Berufserfahrung sind zum Zeitpunkt der erstmaligen Übernahme der eigenverantwortlichen fachpflegerischen Versorgung bei einer Qualifizierungsmaßnahme angemeldet und wurden nicht länger als sechsMonate ohne Zusatzqualifikation eingesetzt. (QPR Teil 1a Ambulante Pflegedienste, 19)
7.2.5
Die Pflegefachkräfte, die eigenverantwortlich die fachpflegerische Versorgung bei nichtbeatmeten versorgten Personen durchführen, sind Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin bzw. Altenpfleger? (QPR Teil 1a Ambulante Pflegedienste, 19)
7.4.4
Hat jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter, die oder der im Bereich der Versorgung von beatmungspflichtigen Personen tätig ist, im vergangenen Kalenderjahr an einer spezifischen Fortbildung teilgenommen? (QPR Teil 1a Ambulante Pflegedienste, 21)
Für die Vorbereitung auf eine Prüfung durch den MDK oder den PKV-Prüfdienst sind lediglich die ambulanten Pflegedienste von einer Veränderung betroffen, die Patienten mit einer Beatmung betreuen.
Quelle für das Foto: Frank von Pablocki