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Änderungen durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

Am 27. März 2020 werden verschiedene Maßnahmen, für alle Bundesländer gültig, entschieden. Dazu zählen unter Anderem:

Die erstmalige Pflicht zur Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten verschiebt sich vom 30. Juni 2020 auf den 31. Dezember 2020, die Pflicht zur halbjährlichen Erhebung und Übermittlung beginnt ab dem 1. Januar 2021 statt dem 1. Juli 2020. Somit haben die Unternehmen, die die Daten zu den Qualitätsindikatoren noch nicht an die DAS gemeldet haben, sechs Monate mehr Zeit.

Regelprüfungen nach § 114 Absatz 2 Satz 1 und 2 finden bis einschließlich 30. September 2020 nicht statt. Damit soll eine Eintragung des Virus und eine derzeit unnötige Mehrarbeit für die Mitarbeitenden in den teil- und vollstationären sowie den ambulanten Unternehmen verhindert werden.

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